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| Die Satzung des B.F.B.M. zum Download im PDF-Format
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§ 1
Name, Sitz Der Verein führt den Namen
"B.F.B.M. – Bundesverband der Frau in Business und Management e. V."
Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Gleichberechtigung und Akzeptanz von Frauen, die in verantwortlichen Positionen im Management und im freien Beruf tätig sind.
Das geschieht insbesondere durch |
| a) | Herstellung und Pflege von Kontakten zu und Förderung des Informationsaustausches mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Verbänden mit entsprechender Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene, |
| b) | Vertretung aller Frauen im Management und im freien Beruf in der Öffentlichkeit in sämtlichen Fragen ihrer beruflichen Tätigkeit, |
| c) | Vermittlung von Informationen von Frauen für Frauen, |
| d) | Förderung der Forschung in Mittelstandsunternehmen und freien Berufen, |
| e) | Förderung und Unterstützung der berufstätigen Frau im Wechselspiel zwischen Familie und Beruf. |
| Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch regelmäßige Treffen, Vorträge, Tagungen, Veröffentlichungen und sonstige, dem Vereinszweck dienende Aktivitäten verwirklicht.
Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Da die Priorität zugunsten eines anderen gemeinnützigen Vereins noch nicht feststeht, soll diese Entscheidung erst bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins getroffen werden. Die Zustimmung zu der Benennung des begünstigten Vereins ist vorher einzuholen.
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| 1) | Mitglied des Verbandes kann jede Frau werden, die den Vereinszweck durch ihre berufliche Tätigkeit mitträgt. Juristische Personen können ebenfalls Mitglieder werden.
Im Rahmen der Firmenmitgliedschaft können namentlich zu benennende Mitarbeiterinnen entsandt werden, die die Kriterien nach § 3 Satz 1 erfüllen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Vorstand. Unabhängig von der Anzahl der entsandten Frauen hat das Firmenmitglied nur eine Stimme.
Mitarbeiterinnen eines Firmenmitglieds, die die Kriterien nach § 3 Satz 1 erfüllen, können ebenfalls Mitglied werden und haben dann die Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Solange das Firmenmitglied Vereinsmitglied ist, gilt für diese Frauen § 4 Abs. 3 in Bezug auf die Beitragshöhe. |
| 2) | Der Bundesvorstand kann mit Zustimmung des Regionalgruppenbeirates Ehrenmitglieder ernennen. |
| 3) | Der schriftliche Aufnahmeantrag ist von der Antragstellerin an den von ihr gewünschten Regionalgruppenvorstand zu richten.
Sofern im Regionalgebiet der Antragstellerin noch keine Regionalgruppe existiert, ist der Antrag an den Bundesvorstand zu richten. Die Antragstellerin kann ihre Zugehörigkeit zu einer Regionalgruppe frei wählen. Der Regionalgruppenvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand über die Aufnahme. Beiträge der Mitglieder ohne definierte Regionalzugehörigkeit werden vom Bundesvorstand getrennt geführt, analog der Organisation der Regionalgruppen. |
| 4) | Aufnahmeanträge können ohne Begründung abgelehnt werden. Es bestehen keine Verpflichtung, eine Person, auch eine solche, die die Aufnahmebedingungen erfüllt, aufzunehmen. |
| 5) | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen, Ausschluss oder durch Auflösung einer juristischen Person, Körperschaft oder Vereinigung.
Die Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf des Vereinsvermögen. |
| 6) | Der Austritt kann nur schriftlich an den Bundesvorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Quartals erklärt werden. |
| 7) | Mitglieder können auf schriftlichen Antrags ausgeschlossen werden
a) aus wichtigem Grund,
b) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb von 10 Tagen bezahlt wird.
c) bei vereinsschädigendem Verhalten.
Dem Mitglied ist nach schriftlicher Kenntnis der Antragstellung auf Ausschluss mit einer Frist von vier Wochen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
Über den Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regionalgruppenvorstand.
Kann zwischen diesen kein Einvernehmen erzielt werden, soll der Regionalgruppenbeirat hinzugezogen werden. Es erfolgt dann eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen wobei jeweils eine Vertreterin des Bundesvorstandes, der betroffenen Regionalgruppe und eine Sprecherin des Regionalgruppenbeirats beteiligt sind.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Bundesvorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. |
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| 1) | Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. |
| 2) | Über die Höhe des Beitrages bei einer Firmenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| 3) | Frauen, welche aufgrund einer Firmenmitgliedschaft Mitglied sind, zahlen einen um 50 % ermäßigten Beitrag, sofern sie nicht gleichzeitig Allein- oder Mitinhaberin des Unternehmens sind. |
| 4) | Die Beiträge sind fällig und zahlbar bis 31. Januar des Beitragsjahres, bei unterjährigem Beitritt ist der Beitrag anteilig zu entrichten und unverzüglich mit der Aufnahme fällig. |
| 5) | Auch beim Ausscheiden eines Mitglieds während des laufenden Kalenderjahres ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nicht. |
| 6) | Über die Stundung oder den Erlass von Beiträgen beschließt der Bundesvorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds im Einvernehmen mit dem zuständigen Regionalgruppenvorstand. |
| 7) | Ruht die Mitgliedschaft, so beträgt der Jahresbeitrag die Hälfte des regulären Beitrages. |
| 8) | Das Mitglied kann eine Reduzierung des Jahresbeitrages um die Hälfte der regulären Beitrages für maximal ein Jahr beantragen, sofern sich im Umkreis von mindestens 150 km von seinem ständigen Aufenthaltsort noch keine Regionalgruppe konstituiert hat. |
| 9) | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
| 10) | Der Anteil der Regionalgruppe an dem Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. |
§ 5
Rechten und Pflichten |
| 1) | Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, die Organe des Vereins in allen beruflichen, wirtschaftlichen und Standesfragen in Anspruch zu nehmen. |
| 2) | Alle persönlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins. Für den Mitgliedern im Rahmen der Serviceleistungen des Vereins kostenlos erteilte Rechtsauskünfte, übernimmt der Verein keine Haftung. |
| 3) | Die Mitglieder verpflichten sich zur
a) Einhaltung der Satzung, der Berufspflichten und der Berufsgrundsätze,
b) pünktlichen Bezahlung der festgesetzten Mindestbeiträge,
c) kollegialen Zusammenarbeit innerhalb des Vereins |
| 4) | Die Mitglieder haben das Recht auf alle Vergünstigungen, die der Verein und seine Einrichtungen gewähren. |
| 5) | Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsbezeichnung zu führen. |
Organe des Vereins sind |
| 1) | der Bundesvorstand |
| 2) | die Mitgliederversammlung |
| 3) | die Regionalgruppenvorstände |
| 4) | der Regionalgruppenbeirat |
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| 1) | Der Bundesvorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassiererin. |
| 2) | Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam. |
| 3) | In den Bundesvorstand können nur Mitglieder mit einer mindestens einjährigen Vereinsmitgliedschaft zum Zeitpunkt der Wahl berufen werden. |
| 4) | Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
| 5) | Der Rücktritt vom Amt eines Vorstandsmitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. |
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Als Vorstandsamt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht das Vorstandsamt einer Regionalgruppe.
§ 8
Aufgaben des Bundesvorstand
Der Bundesvorstand ist zuständig für:
- die Geschäftsführung des Verbandes
- die Festlegung der Richtlinien, nach denen die Verbandsgeschäfte geführt werden, in Abstimmung mit dem Regionalgruppenbeirat
- die Organisation überregionaler Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Regionalgruppenbeirat
- die Herausgabe der Verbandszeitschrift "Newsletter"
- die Unterstützung neuer Regionalgruppengründungen
- die Koordination der Informationen aus und in die Regionalgruppen
- den Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verband nach Maßgabe der Geschäftsordnung
- die überregionale Öffentlichkeitsarbeit für den Verband
- die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
- der Einzug der Mitgliedsbeiträge für die Regionalgruppen und die Überweisung des jeweiligen Verbandsanteils an die Regionalgruppenvorstände.
Eine Mitgliedschaft des B.F.B.M. in anderen Verbänden kann nur mit Zustimmung des Regionalgruppenbeirates erfolgen.
Der Bundesvorstand erlässt in Abstimmung mit dem Regionalgruppenbeirat eine Geschäftsordnung.
§ 9
Berufung der Mitgliederversammlung |
| 1) | Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) Mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung),
b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
c) bei Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds innerhalb von 3 Monaten |
| 2) | In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen. |
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| 1) | Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Bundesvorstand durch Rundschreiben an die Regionalgruppenvorstände mindestens acht Wochen vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mitzuteilen. |
| 2) | Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Versendung aller wesentlichen Unterlagen und der endgültigen Tagesordnung durch den Bundesvorstand zu erfolgen. |
| 3) | Der Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladungen an die letzt bekannt Anschrift der Mitglieder. |
| 4) | Der Bundesvorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich verlangt und begründet. |
§11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung |
| 1) | Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
| 2) | Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist vor dem Beginn der Abstimmung der Versammlungsleiterin vorzulegen. |
| 3) | Zu einem Beschluss, der eine Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen und nicht vertretenen Mitglieder ist schriftlich vorzulegen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich. |
| 4) | Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. |
§ 12
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse |
| 1) | Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. |
| 2) | Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. |
| 3) | Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen |
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| 1) | Der Verein ist in Regionalgruppen untergliedert. |
| 2) | Voraussetzung für die Konstituierung einer Regionalgruppe sind:
a) 7 Mitglieder
b) die Bestellung eines Regionalgruppenvorstandes
c) die Errichtung eines Regionalgruppenkontos
d) Sinkt die Mitgliederzahl nachhaltig (Zeitraum von mindestens 6 Monaten) unter die Mindestgründungszahl von 7 Mitgliedern, oder wird in einer Frist von 6 Monaten seit der letzten satzungsgemäßen Wahl kein vollständiger Vorstand benannt, wird der Regionalgruppe eine Frist von 3 Monaten zur Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes durch den Bundesvorstand gesetzt. Nach ergebnislosen Verlauf verliert die Regionalgruppe ihren Status. |
| 3) | Regionalgruppen können Rechtsgeschäfte ohne vorherige Zustimmung des Bundesvorstandes bis zu einer Höhe von 500,00 DM je Einzelfall eingehen. |
§ 14
Regionalgruppenvorstand |
| 1) | Mitglieder der Regionalgruppen wählen jeweils einen Regionalgruppenvorstand für die Dauer von 2 Jahren. |
| 2) | Regionalgruppenvorstand besteht regelmäßig aus der Regionalgruppenvorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern der Regionalgruppe, von denen jeweils eine das Amt der Schriftführerin und der Kassiererin übernimmt. Die Regionalgruppe kann bei ihrer Gründung und auf jeder weiteren Mitgliederversammlung beschließen, dass der Regionalgruppenvorstand auch aus drei Mitgliedern bestehen kann: aus einer Regionalgruppenvorsitzenden sowie zwei weiteren Stellvertreterinnen. |
| 3) | Die Übernahme eines Mandats ist erst nach mindestens sechsmonatiger Verbandszugehörigkeit möglich. Ausnahme ist die Wahl bei der Konstituierung einer neuen Regionalgruppe. |
§ 15
Aufgaben des Regionalgruppenvorstandes
Der Regionalgruppenvorstand ist zuständig für:
- die Geschäftsführung der Regionalgruppe
- den Abschluss von Rechtsgeschäftes für die Regionalgruppe nach Maßgabe der Geschäftsordnung
- die Beschlussfassung über Ausnahmeanträge an die Regionalgruppe
- die Öffentlichkeitsarbeit für den Verband mit regionalem Bezug
- die Weitergabe von Informationen an den Bundesvorstand
- die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts für die Regionalgruppe
- die Durchführung regionaler Veranstaltungen
§ 16
Regionale Mitgliederversammlung
Die regionale Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) mindestens einmal jährlich zur Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) wenn das Interesse der Regionalgruppe es erfordert,
c) wenn 25% der regionalen Mitglieder dies wünscht oder die Mehrheit des Regionalgruppenvorstandes dies beschließt.
§ 17
Regionalgruppenbeirat |
| 1) | Der Regionalgruppenbeirat besteht aus jeweils einem Mitglied der Regionalgruppen, das dem Vorstand der Regionalgruppe angehört und wird für die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern der Regionalgruppe gewählt. Jedes andere Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht als stimmberechtigte Vertretung entsandt werden. |
| 2) | Der Regionalgruppenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Beiratssprecherin und eine Stellvertreterin, die den Kontakt zum Bundesvorstand halten. |
§ 18
Aufgaben des Regionalgruppenbeirates
Der Regionalgruppenbeirat trifft sich mindestens zweimal im Jahr mit dem Bundesvorstand.
Er vertritt insbesondere die regionalspezifischen Interessen und bestimmt gemeinsam mit dem Bundesvorstand die Grundsätze der Verbandspolitik.
§ 19
Auflösung des Vereins |
| 1) | Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. |
| 2) | Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand |