Abmahnung für Begriff "Webinar"?

Die Welt wird virtuell. Dank Corona stellen viele Trainerinnen auf Webinare, Online-Meetings, -Trainings oder -Vorträge um. Aber bei der Bezeichnung einer solchen Veranstaltung ist Vorsicht geboten.

Der Begriff „Webinar“ ist nämlich markenrechtlich geschützt. Am 2. Juli 2003 erfolgte die Eintragung als „Wortmarke“, die immer für 10 Jahre Bestand hat. Durch eine Verlängerung im Jahr 2013 besteht die Schutzdauer noch bis 31. März 2023 und kann wieder verlängert werden. Allerdings bezieht sich der Markenschutz auf eine Schreibweise des Worts in Großbuchstaben.

Nachdem Warnungen kursierten, dass bei der Verwendung des Worts "Webinar" ohne Genehmigung Abmahnungen drohten, hat sich nun der Markeninhaber Mark Keller selbst zu Wort gemeldet. Er versichert, er werde nicht gegen die Verwendung des Begriffs "Webinar" in normaler Schreibweise vorgehen. Er weist auch darauf hin, dass er gegen diejenigen, die missbräuchlich und in seinen Augen kriminell wegen des Begriffes "Webinar" abmahnen würden, gerichtlich vorgehen würde.

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