Verbesserung für Solo-Selbstständige
Der Einsatz verschiedener Unternehmer- und Berufsverbände für eine bessere soziale Absicherung für Solo-Selbstständige hat einen ersten Erfolg gebracht: Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, das die Mindestbemessungsgrenze in der Krankenversicherung halbiert. Das bedeutet, dass Solo-Selbständige mit geringem Einkommen ab 2019 weniger Beiträge zahlen müssen.
B.F.B.M.-Redaktion (AW)
14. November 2018
Mindestbemessungsgrenze in der Krankenkasse wird halbiert
Bislang galt für Selbstständige eine Mindestbemessungsgrenze von 2.284 Euro im Monat. Das hieß, dass - egal wie hoch der Gewinn einer Selbstständigen tatsächlich war - auf der Basis dieses angenommenen Einkommens die Krankenkassenbeiträge berechnet wurden. Der Mindestbeitrag lag dementsprechend bei ca. 420,00 Euro, auch dann, wenn das Einkommen zum Beispiel nur bei 1.000,00 Euro betrug. Für Gründer und Solo-Selbstständige stellt das eine unzumutbare Belastung dar. Überdurchschnittlich häufig sind von dieser Problematik übrigens Frauen betroffen. Deshalb hatte sich auch der B.F.B.M. für eine Änderung des entsprechenden Gesetzes im Deutschen Frauenrat und durch die Unterstützung von Petitionen stark gemacht.
Die neue Regelung, die zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, sieht so aus: Die Mindestbemessungsgrenze wird voraussichtlich auf 1.038 Euro herabgesetzt. Selbstständige, deren Gewinn diese Grenze nicht überschreitet oder darunter liegt, zahlen inklusive der Pflegeversicherung nur noch einen monatlichen Beitrag von ca. 210,00 Euro. Der Nachweis erfolgt über den aktuellen Steuerbescheid, der bei der Krankenkasse eingereicht wird. Bei Selbstständigen, die mehr als 1.038 Euro im Monat verdienen, wird der Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung vom tatsächlichen Einkommen erhoben.
Aktuelles
Teilen Sie diesen Artikel: